1. Ziele
Die Schulvereinbarung stellt die Zusammenarbeit zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern auf eine gemeinsame, verbindliche Basis. Sie legt die Grundregeln für eine motivierende und disziplinierte Schulkultur fest und beugt möglichen Konflikten vor.
Die Schulvereinbarung richtet sich nach:
- dem Leitbild der Schule
- dem davon abgeleiteten Qualitätsleitbild auf verbindlichen Standards
- dem Dienstauftrag der Lehrpersonen und Angestellten
- den Statuten
- dem Aufgabenbereich der Schulleitung
- der Schulordnung des Zweckverbandes
- den Schulhausordnungen beider Schulzentren
- den Klassenregeln einzelner Lehrpersonen
- dem Volksschulgesetz des Kantons Solothurn
2. Leitbild und Qualitätsleitbild
Das Leitbild der OWO (Beschluss vom 23.6.2008) legt die wichtigsten Haltungen und Werte dar und gilt für alle an der Schule beteiligten Personen.
Auszug aus Leitbild (Kriterien) und Qualitätsleitbild (Indikatoren):
Kriterium 1 aus Lernumgebung
Das Klima an unserer Schule wird geprägt durch gegenseitige Wertschätzung und Respekt.
1.1 Wir erledigen unsere Arbeit pflichtbewusst und rechtzeitig.
Kriterium 7 aus Lebensraum
Rahmenbedingungen für das Zusammenleben werden im Interesse der Gemeinschaft eingehalten.
7.3 Wir tragen Verantwortung für die Einhaltung der Schulhausordnung.
3. Aufgaben und Pflichten aller Beteiligten
Die verschiedenen Standards zu den Kriterien vom Leitbild resp. Qualitätsleitbild regeln die Pflichten und Aufgaben aller Beteiligten. Die Schulleitung fördert und unterstützt die reibungslose Zusammenarbeit aller Beteiligten im Schulalltag. Dabei wird sie unterstützt durch Hauswart, Administration und Schulsozialarbeit und kann sich auf die spezielle Fertigkeiten dieser Personen beziehen.
3.1 Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler werden regelmässig und bei Bedarf durch die Lehrpersonen auf ihre Aufgaben und Pflichten hingewiesen. Bemerkungen zum Arbeits-, Lern- und Sozial-verhalten (ALS) fliessen in deren Beurteilung ein. Grundlage dazu liefert das Laufbahnreglement mit dem ALS-Leitfaden der OWO.
3.2 Eltern und Erziehungsberechtigte
Die Eltern resp. die Erziehungsberechtigten werden anlässlich der Elternabende (7. resp. 8. Schul-jahr) über die Zusammenarbeit und ihre Aufgaben umfassend informiert. Zwischenberichte und daraus folgende Standortgespräche dienen ebenfalls der vertieften Zusammenarbeit. In der jährlich abgegebenen Infoschrift sind die Wünsche an die Eltern festgelegt.
3.3 Lehrpersonen
Die Lehrpersonen halten sich an den Dienstauftrag und den Lehrplan. Sie sorgen für die Einhaltung der Schulhausordnung, der Klassenregeln und reagieren angemessen und konsequent bei Verstössen. Lehrpersonen arbeiten mit Eltern zusammen, informieren sie und suchen bei Problemen im Schulalltag gemeinsam nach geeigneten Lösungen.
4. Verbindlichkeiten
Alle beteiligten Partner haben die Möglichkeit, die Erfüllung der Schulvereinbarung einzufordern. Konfliktsituationen werden zuerst im Gespräch bearbeitet. Unterschiedliche Auffassungen werden dargestellt und es wird ein Weg gesucht, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden kann, ohne dass die Differenzen die Entwicklung der Schülerin und des Schülers und des Schulbetriebs stören.
Bei Unstimmigkeiten ist folgendes Vorgehen vorgesehen. Grundsätzlich gilt das Stufenmodell.
- Schülerinnen und Schüler suchen das Gespräch mit der Lehrperson. Bestehen auch weiterhin Differenzen, kann die Standortleitung beigezogen werden.
- Erziehungsberechtigte wenden sich grundsätzlich zuerst an die Lehrperson. Bestehen auch weiterhin Differenzen, kann die Standortleitung beigezogen werden.
- Lehrpersonen oder Standortleitung können Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler zu einem Konfliktgespräch einladen.
- Bei Konfliktsituationen mit der Standortleitung kann der Schulleiter oder der Verbandsrat des Zweckverbandes beigezogen werden.
Helfen die Gespräche nicht, die Konflikte zu lösen und die festgelegten Minimalanforderungen an die Zusammenarbeit zu erfüllen, so können
- die Erziehungsberechtigten gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung verlangen.
- die Lehrpersonen und die Schulleitung geeignete Massnahmen gemäss dem Volksschulgesetz ergreifen.